Satzung des Vereins "Reit- und Fahrverein Holthäuser Hof"

 

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Holthäuser Hof" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Waltrop.

Der Verein soll Mitglied im Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine, im Kreis Reiterverband Recklinghausen und im Landessportbund NRW werden. Er erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen als verbindlich an.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsports, sowie die ideelle Förderung der Pferdezucht. Insbesondere ist die tiergerechte Ausbildung von Pferden und Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an den Pferdesport, insbesondere den Turniersport, sowie den Tier- und Naturschutz bezweckt.

Der Verein veranstaltet hierzu Ausbildungsmaßnahmen, Lehrgänge, Turniere und Studienreisen. Er führt alle zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich erscheinenden Maßnahmen durch.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Beihilfen und sonstige Einnahmen.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt dessen Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfiskus) mit der Auflage es im Sinne des Vereinszweckes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat:

- ordentliche Mitglieder: natürliche Personen nach Vollendung
des 18. Lebensjahres;

- jugendliche Mitglieder: alle Mitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres;

- Ehrenmitglieder: natürliche Personen, die aufgrund dieser
Satzung mit den Rechten ordentlicher
Mitglieder ausgestattet werden;

- kooperative Mitglieder: juristische Personen, die sich mit dem Reit-
und Fahrsport oder der Pferdezucht
beschäftigen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag hin erworben werden. Mit Abgabe des Antrages unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen dieser Satzung und der der Dachverbände.

Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Antrages dem Antragsteller seine Ablehnung schriftlich mitteilt. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller binnen 14 Tagen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss ernannt. Für die Ehrenmitgliedschaft kommen solche natürlichen Personen in Betracht, die sich um die Reiterei, den Fahrsport und die Pferdezucht im Allgemeinen oder den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

- Tod des Mitgliedes, ohne das hierdurch die Beitragspflicht für das laufende
Jahr beeinträchtigt wird;

- formlose Schriftliche Erklärungen des Austritts, die jedoch nur mit zweimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist;

- Ausschluss aus dem Verein (gem. §9), ohne dass das Mitglied von seiner Beitragspflicht für das laufende Jahr entbunden wird.


§ 8 Recht und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung sowie das Teilnahme- und Rederecht auf allen Versammlungen des Vereins.

Ordentliche und jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht auf den Versammlungen des Vereins.

Kooperative Mitglieder haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.

Alle Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind verpflichtet, Beiträge und Umlagen pünktlich zu zahlen, das vom Verein zur Verfügung gestellte Eigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden sowie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu fördern.

Alle Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets- auch außerhalb von Veranstaltungen und Wettbewerben- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, namentlich die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Die Mitglieder unterwerfen sich ausdrücklich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung sowie der Satzung und den Bestimmungen des Kreisreiterverbandes Recklinghausen e.V. und des Provinzial-Verbandes westf. Reit- und Fahrvereine e.V.. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können im Sinne der Disziplinarordnung dieser Satzung geahndet werden, sofern sie nicht von zuständigen Organen der Dachverbände geahndet worden sind.


§ 9 Disziplinarmaßnahmen

Bei Verstößen gegen die die in § 8 aufgeführten Pflichten sowie bei Verstößen gegen die reiterliche Disziplin innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei schwerer Schädigung des Vereinsansehens kann ein Mitglied mit einer Disziplinarmaßnahme belegt werden und zwar mit

- einem Verweis, der vom Vorstand schriftlich und mit Begründung erteilt wird;

- einer Sperre, das heißt Ruhen der rechte für höchstens ein halbes Jahr oder

- einem Ausschluss aus dem Verein.

Die Disziplinarmaßnahme wird vom Vorstand nach schriftlicher oder persönlicher Anhörung des Betroffenen beschlossen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung fälliger Beiträge oder Gebühren gegenüber dem Verein im Verzug, so ist der Vorstand berechtigt nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit der Forderung berechtigt, das Mitglied im vereinfachten Verfahren ohne Anhörung aus dem Verein auszuschließen.

Binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Erlass einer Disziplinarmaßnahme kann der Betroffene schriftlich beim Vorstand oder beim Kreisreiterverband Recklinghausen e.V. Einspruch einlegen. Das Schiedsgericht des Kreisreiterverbandes entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig. Der Einspruch des Betroffenen gegen eine Disziplinarmaßnahme hat aufschiebende Wirkung.


§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand,

- die Mitgliederversammlung,

- die Jugendversammlung.


§ 11 Vorstand des Vereins

Der Gesamtvorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Jugendwart (gem. § 13 dieser Satzung) sowie

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sein soll.

Vorstandsmitglieder bleiben stets bis zur Neu- bzw. Nachwahl im Amt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt in Vorstandssitzungen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen können mündlich, fernmündlich oder per Aushang erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse für allgemeine oder spezielle Aufgaben oder Beauftragte des Vereins zu bestellen und mit entsprechenden Vollmachten auszustatten.


§ 12 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt

- die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,

- die Wahl, Entlastung und ggf. Abwahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Jugendwartes und des stellvertretenden Jugendwartes,

- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,

- die Wahl von Kassenprüfern,

- die Änderung der vorliegenden Satzung,

- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

- die Beschlussfassung über alle Vorlagen, die vom Vorstand oder von anderen Mitgliedern zur Abstimmung gestellt werden.

Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres erfolgen.

Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden und muss einberufen werden, wenn 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.


§ 13 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist vom Jugendwart schriftlich mindestens 14 Tage vorher einzuberufen und zu leiten. Alle jugendlichen Mitglieder können hierin selbstständig über ihre Angelegenheiten beraten und beschließen.

Sie wählen in eigener Verantwortung den Jugendwart und den Jugendsprecher, wobei letzterer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben soll. Jedes Vorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Jugendversammlungen teilnehmen.


§ 14 Amtsperioden

Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers beträgt 6 Jahre. Die Amtsperiode des Jugendwartes und des Jugendsprechers beträgt 2 Jahre.

Jedes zweite Jahr scheidet ein Vorstandsmitglied aus. Wiederwahl ist zulässig. Über das Ausscheiden des ersten Vorstandsmitgliedes entscheidet das Los.

Erfolgen Neubesetzungen von Vorstandsämtern außerhalb dieser Fristen, so gelten diese Neuwahlen als Ergänzungswahlen bis zum Ende der Amtszeit des vorhergehenden Amtinhabers.

Zwei Kassenprüfer und ggf. zwei Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt, fällt das Vereinsvermögen gem. § 3 dieser Satzung an das Land Nordrhein-Westfalen als Landesfiskus. Abweichende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Erfüllt der durch den Beschluss der Auflösungsversammlung bestimmte Vermögensempfänger diese Voraussetzung nicht oder verweigert das Finanzamt die Einwilligung aus einem anderen Grund, so bleibt der Landesfiskus Vermögensempfänger.

Ist im Falle der Auflösung eine Liquidation erforderlich, ist der Vorsitzende alleinberechtigter Liquidator des Vereins, sofern die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.


Waltrop, am 29.12.2002

Die Gründungsmitglieder

 

 

 

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